P2 – Beschleunigtes Bebauungsplanverfahren im Innenbereich – was heißt das?

Die Stadt Essen schreibt auf ihrer Website zur Bebauung des Messeparkplatzes:

Der Bebauungsplan wird als sogenannter Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Quelle: https://www.essen.de/meldungen/pressemeldung_1401795.de.html

Dazu folgende Information:
Sonderformen von Bebauungsplänen und Bauleitplanverfahren

Der B-Plan der Innenentwicklung plant die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Er dient der Stärkung der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung. Damit soll der Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlung und Verkehr entgegengewirkt werden. Gleichzeitig soll dem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

§ 13a BauGB

Zu den Sonderformen von B-Plänen und Bauleitplanverfahren siehe weiterführend Handbuch Verbandsbeteiligung NRW Band II, Kap. K 6.4.2.1, S. 129 ff.

Hauptanwendungsbereich sind B-Pläne zur Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung oder zum Umbau vorhandener Ortsteile. Beispiele für solche Flächen der Innenentwicklung sind

  • baulich genutzte Flächen am Siedlungsrand
  • „Abrundungsflächen“, die räumlich in den Außenbereich hineinragen und über eine Satzung in den Innenbereich einbezogen werden und
  • „Außenbereichsinseln im Innenbereich“ als größere und für den Naturschutz bedeutsame Flächen, die eigentlich dem Außenbereich zuzuordnen sind, sich aber räumlich im Siedlungsbereich befinden und von baulicher Nutzung umgeben sind.

Dieser B-Plan kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden und bedarf keiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.

§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB

§ 34 Abs. 4 BauGB (Innenbereichssatzungen)

Das beschleunigte Verfahren erweitert die Verfahrenserleichterungen des vereinfachten Verfahrens, in dem Bauleitpläne behandelt werden sollen, bei denen nicht mit erheblichen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist. Es dürfen keine Vorhaben mit UVP-Pflicht begründet werden und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von FFH-Gebieten vorliegen. Wesentlich ist, dass von der Umweltprüfung abgesehen wird. Damit gibt es keine Gewährleistung dafür, dass alle relevanten Umweltbelange und Auswirkungen auf die Schutzgüter der Umweltprüfung im Rahmen der Planaufstellung bekannt sind und in die Abwägung eingestellt werden können. Auch im vereinfachten Verfahren müssen aber die umweltrelevanten Belange ermittelt, bewertet und in die Abwägung einbezogen werden. Sie sind in der Planbegründung zu erläutern. Außerdem kann von der frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden, ebenso von der Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn keine Betroffenheit vorliegt.

§ 13 BauGB

Im beschleunigten Verfahren für die B-Pläne der Innenentwicklung kann zusätzlich die Eingriffsregelung entfallen. Eingriffe, die von der Aufstellung eines solchen B-Planes ausgehen, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die zu erwartenden Eingriffe sind somit nicht mehr ausgleichspflichtig. Diese Vorgehensweise ist gängige und in einigen Bundesländern die dominierende Praxis für die Aufstellung von B-Plänen. Sie ist aus Naturschutzsicht trotz der Zielrichtung des Flächensparens aufgrund der fehlenden Umweltfolgenprüfungen, des damit fehlenden Ausgleichs von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie der eingeschränkten Beteiligung als kritisch einzustufen.
Quelle: https://www.lb-naturschutz-nrw.de/fachthemen/bauleitplanung/was-ist-die-bauleitplanung/sonderformen-von-bebauungsplaenen-und-bauleitplanverfahren.html